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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen “Lumnezia Turissem“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2. Mit Sitz in der Gemeinde Vella. 3. Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.
Art. 2 Zweck 1. Der Verein bezweckt die Förderung des Fremdenverkehrs auf dem Gebiete der ihm angeschlossenen Gemeinden.
2. Er erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch: a) Planung und Verwirklichung der Verkehrsvereinpolitik in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. b) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Fremdenverkehrsorte. c) Bau, Betrieb und Unterhalt von, oder Beteiligung an, Fremdenverkehrsanlagen. d) Organisation und Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher und sportlicher Natur, welche zur Erholung und Unterhaltung der Gäste beitragen. e) Unterstützung und Massnahmen zur Verschönerung der Orte. f) Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten der Sicherung des für die sportliche Betätigung der Gäste erforderlichen Bodens. g) Koordination der Bemühungen aller am Fremdenverkehr interessierten Kreise. h) Zusammenarbeit mit ähnlichen benachbarten, regionalen, nationalen und internationalen Organisationen. i) Den Betrieb eines Verkehrsbüros für alle einschlägigen Auskünfte und Sekretariatsarbeiten.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1. Der Verkehrsverein Val Lumnezia unterscheidet zwischen Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
2. Als Aktivmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung gelten natürliche und juristische Personen, Gemeinden sowie Personengesellschaften. 3. Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um die Feriendestination Val Lumnezia im Allgemeinen oder um den Verkehrsverein Val Lumnezia im Besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Sie sind von jeder persönlichen Beitragspflicht befreit. Art. 4 Aufnahme 1. Die Aufnahme als Mitglied ist jederzeit möglich. Sie ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahmeverweigerung bleibt das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung vorbehalten. Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Auflösung des Vereins 2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jeweils auf Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief, insofern er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat, erfolgen. 3. Für den Ausschluss eines Mitgliedes gilt Ar. 72 ZGB. 4. Austretende und Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Geschäftsjahr
Art. 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. IV. Mittel und Haftungsverhältnisse Art. 7 Mittel Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Verein über: a) Jahresbeiträge der Mitglieder b) Gönnerbeiträge c) Kurtaxen d) Tourismusförderungsabgaben e) Gemeindebeiträge f) Erträge aus Veranstaltungen und besonderen Leistungen Art. 8 Mitgliederbeiträge Der Mitglieder-Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Kontrollstelle festgelegt. Die Gemeinden sind vom Mitglieder-Jahresbeitrag befreit. Alle Mitglieder (auch Geschäfte und Hotel) bezahlen einen Jahresbeitrag von Fr. 50.00. Die Mitgliederbeiträge können zur Deckung der allgemeinen Vereinskosten sowie für Werbeaufwendungen verwendet werden. Art. 9 Leistungsbezogene Beiträge Für besondere Dienstleistungen wie z. B. Ferienwohnungsvermittlung kann der Verkehrsverein den Aufwand mittels Beiträgen an die Verursacher überwälzen. Diese Beiträge sind an der ordentlichen GV zu genehmigen. Art. 10 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über die statutarischen Beiträge hinaus ist ausgeschlossen. V. Organisation Art. 11 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand; c) die Kontrollstelle; d) die Geschäftsstelle. Art. 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der zehn auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monate statt. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Präsidenten schriftlich verlangen. 4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten geleitet. Ist dieser verhindert, bestimmt der Vorstand den Leiter der Versammlung. 5. Die Mitgliederversammlung findet turnusgemäß in allen dem Verein angeschlossenen Gemeinden statt. Art. 13 Einladung und Traktandenliste Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich zuzustellen. Art. 14 Befugnisse Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Änderung der Statuten b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge c) Wahl des Präsidenten und von vier bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern d) Wahl der Kontrollstelle mit drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern e) Genehmigung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Voranschlages f) Entlastung der von der Mitgliederversammlung gewählten Organe g) Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen h) Entscheide über Anträge, welche ihr vom Vorstand, von der Kontrollstelle oder von Mitgliedern vorgelegt werden i) Beschlussfassung über andere Gegenstände, welche ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind k) Festsetzung Spesen des Vorstandes Art. 15 Beschlussfassung 1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Jede Ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 3. Über andere als in der Traktandenliste aufgenommene Verhandlungsgegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse: a) Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Änderung der Statuten. b) Mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen bei allen übrigen Geschäften. 5. Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Ein anwesendes Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen. 6. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Bei Stimmengleichheit in Wahlen erfolgt ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet das Los. Art. 16 Protokoll Das Protokoll wird vom Geschäftsleiter/in geführt. Ist dieser verhindert, bestimmt der Vorstand einen Tagesaktuar/in. Die Genehmigung erfolgt durch einfaches Mehr in der nächsten Mitgliederversammlung. Art. 17 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern; dem Präsidenten und vier bis sechs Mitglieder. Ausser dem Präsidenten konstituiert der Vorstand sich selbst. Bei der Zusammenstellung des Vorstandes soll eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen angestrebt werden. 2. Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. 3. Die Wiederwahl ist möglich. Art. 18 Sitzungen Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er wird in der Regel schriftlich einberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene Sitzung ist beschlussfähig. Art. 19 Befugnisse Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Es stehen ihm folgende Befugnisse zu: a) Aufstellen der allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit und die interne Organisation des Vereins; b) Genehmigung der Berichte und Anträge an die Mitgliederversammlung. c) Aufnahme neuer Mitglieder. d) Wahl von Spezialkommissionen. e) Die Aufsicht über die Führung der Geschäftsstelle. f) Genehmigung des Dienstreglements der Angestellten. g) Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Vorschlages bis Maximum Fr. 10'000.-- pro Geschäftsjahr. h) Bestimmung der Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung. Art. 20 Geschäftsstelle 1. Die Geschäftsstelle des Vereins ist das Verkehrsbüro. Sie steht unter Aufsicht des Vorstandes. 2. Die Pflichten und Befugnisse des Leiters des Büros, der weiteren Angestellten und Arbeiter sind im Dienstvertrag und Pflichtenheft fest zu legen. Art. 21 Kontrollstelle 1. Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. 2. Die Kontrollstelle wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. 3. Sie haben die Rechnung samt Büchern und Belegen zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. VI. Auflösung des Vereins
Art. 22 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen steht den Mitgliedern nicht zu. 3. Das Vereinsvermögen ist nach Tilgung aller Schulden beim Kreisamt Lugnez zu deponieren. 4. Bei Neugründung eines dem ursprünglichen oder ähnlichen Zweck dienenden Vereins ist diesem, allfälliges Inventar zur Nutzniessung zu überlassen und nach zweijährigem Bestand Inventar sowie das Vermögen auszuhändigen. VII. Schlussbestimmungen Art. 23 Schlussbestimmungen 1. Die vorliegenden Statuten ersetzen die vom 30.03.1963, die Totalrevision vom 23.07.1978 und die Teilrevision vom 28.10.1992 mit den Änderungen vom 8.01.2001 und vom 10.11.2004 und vom 28.06.2006. Sie treten 10 Tage nach Beschlussfassung in Kraft. 2. Diese Statuten sind in Deutsch und Romanisch geschrieben. Im Streitfall ist der deutsche Text rechtsgültig. 3. Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2006 genehmigt worden.
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